Fragen & Antworten

THW - Was ist das überhaupt?

Das THW ist die Abkürzung für Technisches Hilfswerk.

Es ist eine Bundesanstalt, dessen oberste Dienstherrin die Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser, ist.

Das THW ist die Zivilschutzorganisation des Bundes, die mit bundesweit rund 80.000 Helfern und technischen Mitteln bereit steht, um die Bevölkerung vor den Folgen von Zerstörungen der Infrastruktur zu schützen.

Dem THW sind vom Gesetz folgende Aufgaben zugeordnet:

  • Technische Hilfe im Zivilschutz
  • Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb von Deutschland
  • Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen.


Dabei blickt das THW auf über 50 Jahre erfolgreiche Arbeit und kontinuierliche Weiterentwicklung zurück. Es reagiert flexibel auf die sich ändernden Gefahrenlagen.

Die für den Zivilschutz bereitstehenden Resourcen werden bundes- und weltweit genutzt, wenn Katastrophen technischer oder natürlicher Art den Einsatz von Personal und Technik erfordern.

Das THW arbeitet eng mit den Organisationen des Katatstrophenschutzes, wie der Feuerwehr, und den Organisationen der anderen Bundesministerien, wie dem Bundesgrenzschutz und der Bundeswehr, zusammen, um der Bevölkerung gemeinsam einen guten Schutz zu bieten.

Homepage der Bundesanstalt THW

Das THW als Arbeitgeber?

Fast alle der rund 76.000 Mitarbeiter des THW sind ehrenamtlich tätig.

Nur die Mitarbeiter der THW-Leitung und in den Büros der Länderverbände und Geschäftstellen arbeiten hauptamtlich. Ihre Zahl macht nur etwas mehr als 1% der Gesamtzahl aus.

Die hauptamtliche Arbeit ist aber unverzichtbar, um auf allen Ebenen jederzeit ansprechbar zu sein und die Arbeit oberhalb der Ebene der ehrenamtlich organisierten Ortsverbände zu koordinieren und zu verwalten.

In den 665 Ortsverbänden des THW sind alle Helfer ehrenamtlich tätig. Sie stellen einen Teil ihrer Freizeit zur Verfügung, um sich ausbilden zulassen, selber auszubilden und in Einsatz zu fahren.

Weil dieses Engagement so wichtig ist und es sich nicht vermeiden läßt, daß auch während der Arbeitszeit ein Unglück passiert, zu dem die Helfer des THW gerufen werden, sind die Arbeitgeber der THW-Helfer verpflichtet, ihre Mitarbeiter gegen Lohnausgleich freizustellen.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten fällt es den Arbeitgebern nicht immer leicht, für einige Zeit auf ihre Mitarbeiter zu verzichten. Wenn Sie Arbeitgeber eines THW-Helfers sind möchten wir uns dafür bedanken, daß auch Sie sich dem Gemeinwohl verpflichtet fühlen und über ihr wirtschaftliches Engagement hinaus auch die sozialen Belange unserer Gesellschaft im Auge behalten.

Können beim THW alle mitmachen, auch Männer?

Meistens wird die Frage mit dem Nachsatz gestellt, ob auch Frauen mitmachen können.

Dabei kann man getrost jeglichen Nachsatz weglassen. Jeder, der sich für die Umsetzung der Aufgaben des THW interessiert und in der Lage ist, die Anforderungen des THW an seine Helfer zu erfüllen, ist herzlich willkommen, mitzumachen!

Wenden Sie sich an uns oder einen Ortsverband in Ihrer Nähe.

Links zum Thema:
Über unseren Ortsverband
Hier werden Fragen zum THW schnell beantwortet

Was macht das THW, wenn es eine Katastrophe gibt?

Eine weitere Aufgabe des THW ist es, Personal und Technik ein zu setzten, wenn z.B. Katastrophen technischer oder natürlicher Art, wie etwa ein schweres Zugunglück oder ein Hochwasser, zu bewältigen sind. Das ergibt sich aus dem THW-Helferrechtsgesetz.

Für den Katastrophenschutz sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Sie erlassen eigene Katastrophenschutzgesetzte.

Die jeweils für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen entscheiden, ob sie das THW anfordern.

Das THW kann dabei die gleichen Mittel einsetzten, die ihm auch für den Zivilschutz zur Verfügung stehen.

Wird das THW auch im Ausland aktiv?

Die technische Hilfe im Ausland ist ebenfalls eine Aufgabe des THW, die sich aus dem THW-Helferrechtsgesetz ergibt.

Schnelle und unkomplizierte Hilfe sind weltweit Markenzeichen des THW.

Die Einbindung in den EU-Mechanismus vereinfacht den Einsatz in Europa.

Schnelleinsatzeinheiten des THW sind nach Anforderung über das Auswärtige Amt in kürzester Zeit abflugbereit, um bei Katastrophen im Ausland zu helfen.

Auch längerfristige Einsätze im Auftrag der UNO werden, oft zur Linderung humanitärer Katastrophen, mit technischer Hilfe duch das THW ausgeführt.

Links zum Thema:
Homepage vom THW im Ausland

Was macht das THW auf der Autobahn?

Im Freistaat Sachsen führt das THW bereits seit einigen Jahren regelmäßig den SHV-Dienst durch, die schnelle Hilfe auf Verkehrswegen. Dies ist eine Zusammenarbeit zwischen den THW-Ortsverbänden in Sachsen und der Polizei im Freistaat.

Diese Zusammenarbeit ist geregelt durch einen Erlaß des Sächsischen Staatsministerium des Innern aus dem Jahr 1997:

Zur Bewältigung von Lagen mit besonders hohen Verkehrsbelastungen (z.B. Ferienwochenenden) kann von der Polizei die Unterstützung durch das Technische Hilfswerk im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden.

Die Unterstützungskräfte des Technischen Hilfswerkes sollen insbesondere mit dem schnellen, befehlsmäßigen Räumen der Fahrbahn nach Verkehrsunfällen sowie mit dem Warnen vor Gefahren und mit dem Warnen vor Staubildungen beauftragt werden.
Das Ziel dieser Unterstützung ist es, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Verkehrsflusses unverzüglich zu ermöglichen und extreme Staubildungen zu vermeiden.
Hierzu stellt das Technische Hilfswerk Bereitschaftstrupps mit Kraftfahrzeugen an vorher gemeinsam festgelegten Stellen mit Unfallschwerpunkten und erfahrungsgemäß häufigen Staubildungen an den Bundesautobahnen oder in unmittelbarer Nähe bereit.

Die Amtshilfe der Kräfte des Technischen Hilfswerkes beinhaltet nur das unmittelbare Räumen einer Unfallstelle bzw. das Beiseiteschaffen von Fahrzeugen, Ladung etc. - allenfalls bis zur nächsten Haltebucht bzw. bis zum nächsten Parkplatz. Mit dieser Maßnahme erübrigt sich nicht das erforderliche und übliche Abschleppen durch Abschleppunternehmen. Das unmittelbare Räumen im Sinne des Notbehelfsgedankens steht als alleinige Aufgabe im Vordergrund.

Das situationsbedingte Alarmieren der Feuerwehr oder anderer Rettungs- und Abschleppdienste kann und darf durch den Einsatz der Kräfte des Technischen Hilfswerkes nicht ausgeschlossen werden.

Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?

Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen „kündigen“ können. Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden.

Quelle: thw.de

Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?

Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie ggf. eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

Quelle: thw.de

Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?

Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert.

Quelle: thw.de

Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!

Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen.

Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie

  • sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
  • regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
  • die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
  • den dienstlichen Weisungen nachkommen,
  • die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
  • die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden,
  • sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und
  • das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen,
  • jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) sind dem THW unverzüglich anzeigen.

Quelle: thw.de

Und was passiert bei Pflichtverstößen?

Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben.

Quelle: thw.de

Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?

Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.

Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.

Quelle: thw.de

Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?

Aus wichtigem Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn die Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht gefährdet wird. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sind die Belange des Zivil- und Katastrophenschutzes und die privaten Belange des Helfers gegeneinander abzuwägen.

Als Gründe für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche Aus- und Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse, vorübergehende auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke berufliche Belastungen sowie auch persönliche Härtefälle in Betracht. Ein Sonderurlaub sollte in der Regel nicht gewährt werden, wenn der Helfer nicht mindestens bereits seit zwei Jahren mitwirkt oder seine Basisausbildung I noch nicht abgeschlossen hat. Bei längeren Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen Aufenthaltsort ist zu prüfen, ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken können.

Der während der Mindestmitwirkungszeit eines freigestellten Helfers gewährte Sonderurlaub (auch mehrere einzelne Termine) soll eine Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren nicht überschreiten. Über die Gewährung von Sonderurlaub bis zu einer Gesamtzeit von 6 Monaten entscheiden die Geschäftsstellen, bis zu einer Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren die Landesbeauftragten, darüber hinaus die THW-Leitung.

Bei Sonderurlaub, der insgesamt über 6 Monate hinaus geht, verlängert sich die gesetzliche Mindestmitwirkungszeit um den 6 Monate überschreitenden Zeitraum. Sonderurlaub darf nicht gewährt werden, wenn durch die zuvor genannte Verlängerung Ihre Mindestmitwirkungszeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres enden würde. Dem Kreiswehrersatzamt (KWEA) bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst wird dadurch die Möglichkeit gelassen, den Sie ggf. noch rechtzeitig vor Vollendung des 32. Lebensjahres einzuberufen.

Sonderurlaub, der insgesamt 6 Monate übersteigt, ist dem KWEA bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst unter Angabe des voraussichtlichen Endes der Mindestmitwirkungszeit mitzuteilen. Bei genehmigtem Sonderurlaub für Auslandsaufenthalte benötigen Sie darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 ZDG die Genehmigung des KWEA bzw. des Bundesamtes für den Zivildienst.

Quelle: thw.de

Die letzten Worte gehören der Entlassung

Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod.  Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden.

Quelle: thw.de

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